AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. GM Werbekonzepte

Geschäftsführer: Gino Maßbaum
GM Werbekonzepte UG (haftungsbeschränkt) nachfolgend: Werbeagentur

Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und Werbeagentur die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufrieden stellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grunde sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.

1. Geltungsbereich
Die Werbeagentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Werbeagentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

2. Urheber- und Nutzungsrechte
Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Kunden Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein.

Die Arbeiten (Entwürfe, Werkzeichnungen, Ton-, Bild- und Fotowerke) der Werbeagentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Ohne Zustimmung der Werbeagentur dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

Die Werke der Werbeagentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten nur in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Honorars. Die Werke selbst bleiben Eigentum der GM Werbekonzepte.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Werbeagentur.

Über den Umfang der Nutzung steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch zu.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.

3. Honorar
Die Honorare der jeweiligen Projekte sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind sofort zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
Die übrigen Honorare sind auf Rechnung nach spätestens 10 Tagen per Überweisung fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

Honorare und angegebene Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
Leistungen werden je angefangene 15min berechnet und variieren nach Art der Leitung. So werden z.B. Gafik- /Computerstunden anders berechnet als beispielsweise Montagestunden.

Vergütungen für die Herausgabe von Werken (Entwürfe, Werkzeichnungen, Ton-, Bild- und Fotowerke) in greifbarer oder digitaler Form müssen einzeln verhandelt werden. Bei Herausgabe von Werken werden nur die Nutzungsrechte veräußert, das Urheberrecht verbleibt bei der Werbeagentur.

3.1 Skonto
Skontoabzüge werden in der Rechnung ausgewiesen, ansonsten wird auf § 16 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B verwiesen, wonach nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind.

Bei der Skontoabrede handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Teilerlass der Forderung für den Fall der fristgerechten Zahlung. Der (Vor-) Leistende Unternehmer will damit eine beschleunigte Zahlung erreichen, um Liquidität zu erhalten (BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/98, KKZ 1999, 93 = NJW 1998, 1302). Skonto ist also ein Nachlass für die vorzeitige Zahlung einer Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist.

Skonto muss ausdrücklich vereinbart werden, sonst ist der Skontoabzug unzulässig und der Unternehmer kann grundsätzlich auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrags bestehen (siehe § 16 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, wonach nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind). Skontoabzüge sind ausschließlich in der vereinbarten Frist zulässig, die Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Frist erfolgen.

4. Zusatzleistungen
Die Änderung von Entwürfen und der Angebote, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden gesondert berechnet.

5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
An den Arbeiten der Werbeagentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

6. Korrektur und Produktionsüberwachung
Vor Produktionsbeginn sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.

Die Produktion wird von der Werbeagentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Werbeagentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

7. Haftung
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der Werbeagentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

Soweit die Werbeagentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Werbeagentur, stellt er die Werbeagentur von der Haftung frei.

Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Werbeagentur gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.

8. Verzug
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die der Werbeagentur die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern – hat die Werbeagentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen die Werbeagentur, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist die Werbeagentur berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.

Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.

9. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Osnabrück, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

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